Der Paragraph 2b EStG |
Das " Steuerentlastungsgesetz 1999 / 2000 / 2002 " vom 24. März 1999, im Bundesgesetzblatt auf Seite 402 veröffentlicht, hat den neuen § 2 b in das Einkommensteuergesetz eingefügt.
Hier sehen Sie den Paragraphen 2 b EStG im Wortlaut, Gliederung
und Hervorhebungen sind von uns:
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Negative Einkünfte auf Grund von Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, sie dürfen auch nicht nach § 10 d abgezogen werden, |
Erste Rechtsfolge |
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WENN bei dem Erwerb oder der Begründung der Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht. |
Grundtatbestand |
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Die Erzielung eines steuerlichen Vorteils steht insbesondere dann im
Vordergrund, |
1. Regelbeispiel |
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ODER wenn Kapitalanlegern Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden. |
2. Regelbeispiel |
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Die negativen Einkünfte mindern nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 die positiven Einkünfte, die der Steuerpflichtige in demselben Veranlagungszeitraum aus solchen Einkunftsquellen erzielt hat, und nach Maßgabe des § 10 d die positiven Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus solchen Einkunftsquellen erzielt hat oder erzielt. |
Zweite Rechtsfolge |
Das ANWENDUNGSSCHREIBEN des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. August 2001 enthält dann gottlob schon etwas genauere Bestimmungen, wann denn "die Erzielung eines steuerlichen
Vorteils im Vordergrund steht" und nicht etwa bloß im Mittelpunkt, wie die maßgebliche "Rendite nach" und "vor
Steuern" zu berechnen ist, in welcher Weise Steuerminderungen überhaupt noch wahrheitsgetreu erläutert werden
dürfen, ohne dafür gleich als "in Aussicht gestellt" zu gelten, oder was man sich unter "ähnlichen
Modellen" vorstellen darf ...
Der erste Einführungs-Erlaß zu Finanzminister Lafontaines großem Wurf erging nicht vor dem 5. Juli 2000 - nachdem sich der unbedarfte Bürger selbstverständlich bereits seit der Verabschiedung am 5. März 1999 ohne Federlesens an den gestrengen Paragraphen halten mußte, und nicht etwa erst, seit die kluge Obrigkeit selber weiß,
was sie mit dessen Bestimmungen überhaupt gemeint haben könnte.
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