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"BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG" oder "BETRIEBSRENTE" bezeichnet eine ganze Gruppe besonderer |
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gesetzlich GEFÖRDERTER Verfahrensweisen zur
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Schaffung eines oft erheblichen RENTEN-KAPITALS wie auch grundlegender persönlicher ABSICHERUNGEN |
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im Rahmen eines BESCHÄFTIGUNGS-VERHÄLTNISSES. |
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Wenn Arbeitnehmer vom Betrieb neben laufenden Entgelt-Zahlungen
auch Anwartschaften auf eine spätere Rente oder Abfindung erhalten, so werden
diese Leistungen vor allem steuerlich besonders begünstigt. Allein aus der Verringerung
der Steuern und der Sozialversicherungs-Abgaben werden dabei bis zur Hälfte
der Aufwendungen für eine hochwertige private Renten-Anlage zugeschossen.
Diese staatliche Unterstützung steht allen Arbeitern und Angestellten zu, auch
mitarbeitenden Angehörigen und insbesondere geschäftsführenden Gesellschaftern.
Reguläre Gehalts-Erhöhungen werden von der damit verbundenen
Erhöhung der Abgabenlast immer weit in den Schatten gestellt. Genau die umgekehrte
Wirkung läßt sich erzielen, wenn das Unternehmen statt dessen eine Betriebsrente
einrichtet, als besondere Form der Vergütung zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern:
Die Abgabenlast für alle Beteiligten verringert sich ganz gewaltig!
Aber auch einzelne Beschäftigte können Teile ihres laufenden Entgelts in Renten-Ansparungen
umwandeln, statt sie sich weiterhin als "Barlohn" - zum baldigen
Verbrauch dessen, was nach sämtlichen Abzügen noch davon bleibt - in die Hand
oder aufs Konto auszahlen zu lassen.
In beiden Fällen fließen die Gelder aus der mittelbaren Bezuschussung sowohl
Arbeitnehmern wie auch Arbeitgebern zu.
Eine erste Vorstellung vermittelt der allgemeine Überblick "BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG".
Für eine Betriebliche Altersversorgung können UNTERSCHIEDLICHE INSTRUMENTE eingesetzt werden. Deren besondere Eigenschaften lassen sich bis
in alle Einzelheiten auf Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Zielsetzungen
abstimmen und ermöglichen so eine genaue bedarfsgerechte Gesamtplanung.
Die Direktversicherung ist die gängigste und bekannteste
Form. Sie eignet sich fast immer als Kern-Baustein, ob allein oder in Verbindung
mit anderen Einrichtungen.
Ihre Vorzüge liegen in der großen Flexibilität bei der individuellen Vorsorge-Gestaltung
- mit oder ohne Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenen-Absicherung in frei
wählbarer Zusammensetzung - sowie in der einfachen Durchführung und nicht zuletzt
in der gänzlichen Unverbindlichkeit für den Betrieb, der hier hauptsächlich
als formaler Vertrags-Partner auftritt: Die wirtschaftliche Verpflichtung des
Arbeitgebers beschränkt sich im Grunde auf die Überweisung der Beiträge.
Da im Rahmen einer Direktversicherung nicht mehr als durschnittlich
Pensionszusagen mit Rückdeckung durch einen Wertpapier-Fonds
oder eine Kapitalversicherung dienen - nicht nur aber vorzüglich - als spezielles
Werkzeug für die Versorgung einzelner höher Verdienender: Leitende Angestellte,
Geschäftsführer oder Gesellschafter, die auch Gehalt beziehen, können sich auf
diesem Weg ein beträchtliches Ruhegehalt schaffen, für das sie die Aufwendungen
nicht doppelt versteuern müssen, sondern sogar wesentlich geringer als ihre
laufenden Bezüge.
Die Gestaltungs-Möglichkeiten sind besonders im steuerlichen Bereich für den
Betrieb sehr vielseitig. Für Klein- und Mittelbetriebe, noch mehr für kleinste
Firmen und GmbHs erweist sich die Pensionszusage oft als der Rettungsring im
Steuer-Strudel.
Unterstützungskassen wurden vor Allem für Mittel- und Groszbetriebe
geschaffen, denen sie den ganzen Verwaltungs-Aufwand abnehmen und in der Regel
auch für alle Renten-Leistungen gerade stehen.
Die lange Zeit bewährte firmeneigene Rückdeckung, auch die durch einfache Pensions-
oder "Polster"-Kassen, wird in unserer Zeit immer mehr zum Auslaufmodell,
das von den selben Problemen unterhöhlt wird, die auch der gesetzlichen Rentenversicherung
zunehmend das Wasser abgraben: Überalterung und Stellen-Abbau.
Mit der Übertragung der Versorgungs-Aufgaben an eine Unterstützungskasse, die
von Anfang an eine unabhängige Kapital-Rückdeckung aufbaut, gewinnt das Unternehmen
daher nicht nur größere steuerliche Vorteile, sondern auch festen wirtschaftlichen
Boden unter den Füßen.
Hier fassen wir nun die wichtigsten Gesichtspunkte der einzelnen Verfahrensweisen
zusammen:
I |
Das Verfahren ist im Grunde sehr einfach und handlich: Bis zu
Dieser "Begünstigte" erhält ebenso direkt die Leistung aus dem Versicherungsvertrag: Entweder als lebenslange Rente oder als einmalige Kapital-Abfindung; auch Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenen-Versorgung können eingebunden werden.
Der große Vorteil: Auf die Beiträge wird keine progressive Einkommensteuer, sondern lediglich eine "Pauschalsteuer" von derzeit 20% erhoben. Danach gehören alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag - wie das im "Rückkaufswert" bestehende Guthaben - zum Vermögen des Begünstigten: Und zwar sofort, wenn von Anfang an ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart wurde; wenn dies nicht der Fall ist, dann erst, sobald die gesetzliche Unverfallbarkeit eintritt.
Über den Versicherungsvertrag darf der Begünstigte frühestens mit 60 Jahren frei verfügen, also ihn etwa beleihen oder kündigen. Auch Renten- oder Kapital-Zahlungen dürfen nicht vorher erfolgen. Dadurch will man sicher gehen, daß diese steuerlichen Vorteile tatsächlich eine menschenwürdige Gesamtversorgung im Ruhestand - und somit auch eine Entlastung der Sozialämter - bewirken.
Selbstverständlich sind Berufsunfähigkeits- oder Todesfall-Leistungen an kein bestimmtes Alter gebunden, sondern erfolgen sofort nach Eintritt der Voraussetzungen. Auch kann die Versicherung zu jeder Zeit beitragsfrei oder mit vermindertem Beitrag weitergeführt werden.
Die klassische Direktversicherung ist eine Leistung des Arbeitgebers zusätzlich zu den davon nicht berührten Brutto-Bezügen - etwa auf Grund betrieblicher Rahmen-Vereinbarungen oder an Stelle eines hoch zu versteuernden und sozialversicherungspflichtigen 14. Monatsgehalts.
Genau wie reguläre Gehalts-Zahlungen wirken sowohl die Versicherungs-Beiträge als auch die darauf zu entrichtende Pauschalsteuer als Betriebsausgaben steuermindernd, bleiben darüber hinaus aber auch frei von Sozialversicherungs-Abgaben.
Je nach Betriebsart erspart also die nur 20%-ige Pauschalsteuer dem Unternehmen entweder die Körperschaftsteuer, die im Allgemeinen bei 25% liegt, oder zumindest die Einkommensteuer auf das Betriebs-Ergebnis; je nach dessen Höhe kann sich die so ersparte Steuerlast zwischen 17% und 44%.
Dazu kommt der Wegfall der Sozialversicherungs-Abgaben, die bei etwa 40% der Bezüge liegen. Damit bleiben sowohl dem Betrieb wie auch dem begünstigten Arbeitneher nochmals je 20% der in die Direktversicherung fließenden Zuwendungen erhalten, die sonst als Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil vom bar ausgezahlten Entgelt abgezogen würden.
Dem Arbeitgeber verbleiben hier gesetzlich genau geregelte Ansprüche auf das von ihm finanzierte Versicherungs-Guthaben, vor allem für den Fall, daß ein begünstigter Arbeitnehmer vor Eintritt der Unverfallbarkeit aus dem Betrieb ausscheidet.
Die Direktversicherung aus Barlohnumwandlung wird, wie schon der Name sagt, auf Wunsch des Arbeitnehmers aus Teilen seiner Brutto-Bezüge finanziert.
Dabei wird das steuerpflichtige Brutto-Einkommen um die zu Versicherungs-Beiträgen umgewandelten Gehaltsteile vermindert.
Die Beiträge aus der Barlohnumwandlung sind bloß noch bis 2008 frei von Sozialversicherungs-Abgaben sowie auch nur dann, wenn sie nicht aus laufenden Gehältern erbracht werden, sondern aus Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Honoraren oder Tantiemen. Deswegen sind hier meist Jahres-Beiträge zweckmäßig.
Die aus umgewandeltem Gehalt finanzierten Versicherungsleistungen werden dabei von Anfang an unwiderruflich an den Arbeitnehmer verpfändet, der Arbeitgeber hat hierauf keine wie immer gearteten Ansprüche.
Durch den Wegfall der Sozialversicherungs-Beiträge spart auch das Unternehmen in beträchtlichem Maß Lohn-Nebenkosten ein: Diese machen immerhin etwa 20% der umgewandelten Bezüge aus ! Im Gegenzug sind viele Betriebe bereit, auch für Direktversicherungs-Beiträge aus Barlohn -Umwandlung die Pauschalsteuer zu übernehmen; ein solches Vorgehen ist vor allem deshalb vernünftig, weil die pauschalierte Lohnsteuer wie bereits erwähnt als Betriebsausgabe gilt, und zwar auch bei einer Entgelt-Umwandlung. Die Arbeitnehmer hingegen dürften diese Abgabe - dank der Verbesserung des Gesetzes durch die Regierung Schröder - von ihren bereits versteuerten Netto-Einkommen zahlen.
Die Verringerung der Lohnnebenkosten ist in jedem Fall ein sehr guter Grund auch für jedes Unternehmen, allen Mitarbeitern eine vorteilhafte Barlohnumwandlung zu empfehlen und anzubieten.
II |
Eine Pensionszusage ist ein Vertrag, nach dem der Arbeitgeber
sich zu bestimmten Versorgungsleistungen gegenüber einem "Begünstigten"
verpflichtet. Dafür gibt es gesetzliche Rahmenbedingungen wie etwa Rentenhöhen
bis 4.200,-- DM monatlich oder einmalige Abfindungen nicht über 575.000,-- DM
- mit gewissen Ausnahmen.
Für diese Pensionszusage sind vom Betrieb "Rückstellungen" zu bilden,
die vom körperschaftssteuerpflichtigen Betriebsvermögen abgezogen ("passiviert")
werden dürfen. Dafür gelten bestimmte jährliche Richtsätze, die von der Höhe
der zugesagten Pensionen abhängen. Diese Richtsätze sind also maßgeblich für
die steuerliche Bewertung.
Unabhängig davon braucht das Unternehmen aber auch eine wirkliche Rückdeckung,
ein bestimmtes Vermögen, aus dem die zugesagten Zahlungen tatsächlich geleistet
werden können. Diese Rückdeckung sollte sich daher am realen Bedarf ausrichten,
sie kann sowohl höher als auch niedriger sein als die vom Gesetzgeber rechnerisch
festgelegte "Rückstellung". Die für die Rückdeckung erforderlichen
Aufwendungen bleiben allerdings in der Regel deutlich geringer als die zu passivierenden
Rückstellungen.
Anders als bei Direktversicherungen bleibt das Rückdeckungs-Kapital grundsätzlich
erst einmal Firmenvermögen oder Vermögen einer besonderen Kasse.
Bislang zogen viele Betriebe es vor, ihre Rückstellungen
im firmeneigenen Vermögen zu bilden: Etwa in Form von Gebäuden oder Maschinen,
mit denen gewinnbringend gearbeitet werden kann. Das scheint vorerst eine gute
Investition zu sein; das Unternehmen kann die vorgeschriebenen Rückstellungen
für jede getätigte Pensionszusage steuerlich passivieren, ohne daß dafür tatsächlich
zusätzliche Ausgaben anfallen.
Nun wird aber kaum ein Betrieb die Absicht haben, für fällige Rentenzahlungen
auch wirklich jedes Mal Teile des Betriebsvermögens zu veräußern; vor allem,
wenn es sich dabei um unentbehrliche Wirtschaftsgüter handelt, die in der Produktion
eingesetzt werden. Man nimmt also die benötigten Gelder aus den laufenden Einnahmen
und ist damit auf entsprechende Überschüsse angewiesen. Das kann in wirtschaftlich
schwachen Jahren zu erheblichen Schwierigkeiten führen und im schlimmsten Fall
das ganze Unternehmen bedrohen.
Deswegen empfiehlt sich fast immer eine Auslagerung der Pensions-Rückdeckung
in eine "Rückdeckungsversicherung" oder einen "Rückdeckungs-Fonds"
- oder gleich die Übertragung der Versorgungs-Verpflichtung auf eine Unterstützungskasse.
Bei Rückdeckungs-Versicherungen handelt es sich im Allgemeinen ebenso um Lebens-
oder Rentenversicherungen wie bei der Direktversicherung. Nur geht die Versicherungsleistung
nicht direkt an den Begünstigten, sondern an das Unternehmen, das damit seine
eingegangenen Verpflichtungen zu bestreiten hat.
Die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung werden als Betriebsausgaben abgeschrieben
und verringern so die Steuerlast des Unternehmens unmittelbar. Auch eine Pauschalsteuer
wird darauf nicht erhoben.
Zusätzlich werden die vorgeschriebenen Rückstellungen im Betriebsvermögen passiviert,
der Rückkaufswert der Versicherung muß dagegen aktiviert werden. Dieser Rückkaufswert
nimmt in Kurvenform Anfangs noch sehr langsam zu und zum Ende der Laufzeit hin
immer schneller, während die rechnerische Rückstellung ziemlich geradlinig ansteigt
und erst gegen Schluß vom Versicherungswert eingeholt oder überholt wird, also
dann, wenn der Begünstigte in den Ruhestand geht. Das bewirkt einen erheblichen
Steuerstundungs-Effekt.
Eine Pensionszusage kann statt durch Versicherungen auch
durch Aktien- oder andere Wertpapier-Fonds rückgedeckt werden. Dafür gibt es
ganz speziell konzipierte Produkte.
Wie bei der Rückdeckungs-Versicherung gelten die Beiträge als Betriebsausgaben
und müssen auch nicht pauschal versteuert werden. Zugleich werden auch hier
die planmäßigen - fiktiven - Rückstellungen passiviert und das Fonds-Vermögen
aktiviert.
Dieses Fonds-Vermögen wird nach dem "gemäszigten Niederstwert-Prinzip"
eingestuft: Nur der Einkaufspreis der Papiere geht in die Bewertung ein, dazu
die Ausschüttungen, die übrigens im Fonds wieder angelegt werden. Der hauptsächliche
Gewinn solcher Fonds besteht aber in den Wertsteigerungen der Papiere und bildet
somit eine sehr große stille Reserve: Diese Gewinne machen im Schnitt mehr als
drei Viertel der Gesamt-Erträge aus und werden erst bei der Einlösung der einzelnen
Anteile steuerpflichtig.
Dadurch ergibt sich ein wesentlich höherer Steuerstundungs-Effekt als bei der
Rückdeckung durch eine Kapitalversicherung. Vor allem, weil der Wiederverkauf
in der Rentenbezugs-Zeit auch nur schrittweise - zur Finanzierung der gerade
fälligen Renten - zu erfolgen braucht.
Zusätzlich kann man durch genau bemessene Verkäufe von Fonds-Anteilen und Wieder-Anlage
der realisierten Gewinne gezielt auf die steuerlichen Bedürfnisse des Unternehmens
reagieren.
Vor Allem aber bietet der Fonds gegenüber klassischen Kapitalversicherungen
eine wesentlich höhere Gewinnerwartung - jährliche Renditen über 10% sind durchaus
realistisch.
III |
Ein Unternehmen kann die Aufgaben der betrieblichen Altersversorgung
vollständig auf eine Unterstützungskasse übertragen. Statt einer Pensionszusage
gibt es hier einen "Leistungsplan", der die vorgesehenen Ansprüche
der einzelnen Mitarbeiter genau festlegt.
Unterstützungskassen gelten als soziale Einrichtungen und genießen somit grundsätzlich
Steuerfreiheit, wenn alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Es erfolgt
weder eine Passivierung der vorgeschriebenen Rückstellungen noch eine Aktivierung
des Deckungskapitals.
Die Beiträge zu Unterstützungskassen kann das Unternehmen aber als Betriebsausgaben
abschreiben, es wird darauf auch keine Pauschalsteuer erhoben. Darüber hinaus
erfolgt keine Bilanz-Berührung, was die ganze Sache ausgesprochen pflegeleicht
macht.
Die Steuerlast liegt ausschließlich beim Versorgungs-Empfänger, und zwar erst
in der Rentenbezugs-Zeit; auf Grund verschiedener Freibeträge bleiben für diesen
Begünstigten sogar ganz ansehnlichen Leistungen immer noch steuerfrei. Ein Ehepaar
etwa, das selbst eine sehr hohe gesetzliche Grundrente von über 3.000,-- DM
monatlich erhält, kann immer noch bis etwa 2.250,-- DM im Monat von der Unterstützungskasse
beziehen, ohne dafür auch nur eine Mark Steuern bezahlen zu müssen - das gibt
ein Netto-Einkommen von 5.250,-- DM!
Diese herkömmlichen "Pensions"- oder "Versorgungs-Kassen"
sind auch heute noch in vielen Großbetrieben anzutreffen und konnten sich lange
Zeit sehr gut bewähren. Da diese Kassen, um ihren Verpflichtungen nachkommen
zu können, aber nicht nur auf ein expandierendes wirtschaftliches Umfeld angewiesen
sind, sondern auch auf eine steigende - oder zumindest gleich bleibende Zahl
von Beschäftigten, hat sich die Lage schon seit Jahren bedrohlich verschlechtert.
Heute müssen die Unternehmen mit beträchtlichen Deckungslücken rechnen, ähnlich
wie bei der unter II A beschriebenen unmittelbaren Innenfinanzierung durch den
Betrieb. Denn der für das benötigte Rückdeckungs-Kapital zulässige Spielraum
ist gesetzlich sehr stark eingeschränkt und auf Dauer fast immer unzureichend:
Für jeden Renten-Anwärter dürfen der Kasse in einem Wirtschaftsjahr lediglich
25% der zugesagten Altersrente zugeführt werden - und das nur 8 Jahre lang!
Daraus ergibt sich eine Höchst-Einlage von insgesamt 2 Jahresrenten. Wenn der
Mitarbeiter in den Ruhestand geht, wird aber in der Regel ein Kapital in der
Höhe von 12 bis 14 Jahresrenten benötigt, um die lebenslange Versorgung zu gewährleisten.
Es bleibt der Kasse zwar völlig freigestellt, wie die Rückstellungen angelegt
werden: In Wertpapieren, in Immobilien, als Festgelder oder auf Sparbüchern.
Eine derart wundersame Geldvermehrung, wie sie erforderlich wäre, um das Kapital
in 20 Jahren zu versiebenfachen, darf man aber ohne waghalsige Spekulationsrisiken
kaum erhoffen - zumal ja auch ständig Gelder zur Bestreitung der laufenden Rentenzahlungen
entnommen werden, wodurch die Einzahlungen tatsächlich nur für wesentlich kürzere
Zeiträume gewinnbringend angelegt werden können.
Ein beträchtlicher Teil der betrieblichen Rentenzahlungen erfolgt daher ständig
aus den laufend einfließenden Beiträgen für die Arbeitnehmer von heute, also
für die Anwärter auf die Renten von morgen.
Man spricht deswegen auch von einer "Polsterkasse", weil die Zahlungs-Verpflichtungen
immer nur für einen beschränkten Zeitraum von höchstens 2 bis 3 Jahren abgefedert
sind.
Diese bloße Polsterung bleibt somit auf einen beständigen Zufluß angewiesen;
eine Abhängigkeit, die sehr leicht zu erheblichen Engpässen führen kann, sodaß
das Unternehmen aus eigenen Mitteln zuschießen muß. Vor allem in Zeiten fortschreitender
Wegrationalisierung von Arbeitsplätzen sieht sich die Polsterkasse zunehmend
überfordert: Mit der sinkenden Zahl der Neu-Einstellungen nehmen auch die Beitrags-Einnahmen
ab und werden von den eintretenden Renten-Ansprüchen der alten Mitarbeiter immer
weiter überholt.
Wie bei der unmittelbaren Finanzierung aus Betriebs-Mitteln müssen sich demnach
Stellenabbau oder Produktions-Rückgänge verheerend auswirken.
Die Rückgedeckte Unterstützungskasse bietet eine grundsätzlich
nachhaltige und tragfähige Lösung: Die Sicherstellung der Versorgung wird einfach,
kostengünstig und gewinnbringend vom Beschäftigtenstand und vom ganzen Geschäftsverlauf
des Betriebes abgekoppelt. Die Rückdeckung erfolgt über Lebens- und Rentenversicherungen
- allerdings keine fondsgebundenen - von Anfang an in ausreichender Höhe.
Die Verwaltung der Rückstellungen obliegt vollständig der Kasse. Da sie als
soziale Einrichtung steuerfrei wirtschaftet, wirken sich für den Betrieb weder
die vorgeschriebenen Rückstellungen noch die tatsächlich gebildeten Vermögenswerte
steuerlich aus: Anders als bei der "Rückdeckungs-Versicherung" zur
Pensionszusage wird der Rückkaufswert also nicht dem Betriebsvermögen zugerechnet.
Statt der fiktiven Rückstellungen zählen sämtliche tatsächlichen Aufwendungen
für die Kasse als Betriebsausgaben, also Versicherungsbeiträge, Verwaltungskosten
und die vorgeschriebene Insolvenz-Sicherung. Auch hier wird auf all diese Ausgaben
keine Pauschal-Steuer erhoben.
In der rückgedeckten Unterstützungskasse müssen auf jeden Fall mehr Arbeitnehmer
als Gesellschafter bzw. Mitunternehmer begünstigt sein. Sie eignet sich daher
nicht immer für kleine Betriebe, wo etwa nur eine Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung
eingerichtet werden soll.
In den meisten Fällen, wo eine rückgedeckte Unterstützungskasse nicht zweckmäßig
erscheint, erweist sich der Rückdeckungs-Fonds als die beste Lösung:
IV |
Gemessen an der Vielschichtigkeit der gesetzlichen und steuerrechtlichen
Rahmen-Bedingungen darf die vorliegende Zusammenstellung, auch wenn sie Ihnen
auf den ersten Blick vielleicht schon recht umfangreich vorkommen mag, nur als erster kurzer Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit gelten. Für einen
sinnvollen Einsatz des breit gefächerten Instrumentariums der betrieblichen
Altersversorgung kommt es immer darauf an, den jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen
Bedarf, die Unternehmens-Ziele, die vorteilhaftesten Produkt-Bausteine und die
besten steuerlichen Möglichkeiten sorgfältig zu ermitteln und unter einen Hut
zu bringen.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich vor allem im Gesetz zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung oder kurz Betriebsrentengesetz, im Einkommensteuergesetz, im Körperschaftsteuergesetz sowie in den entsprechenden Durchführungsverordnungen und Ländererlässen.
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Erste Voraussetzung für jede Art der betrieblichen Altersversorgung ist in allen Fällen ein bestehender Arbeitsvertrag. Soll ein Mitunternehmer versorgt werden, so muß es sich beim Betrieb um eine juristische Person handeln.
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Bei einem Wechsel des Arbeitgebers können grundsätzlich alle bestehenden Versorgungs-Bausteine und die daraus erwachsenen Rechte und Ansprüche ohne große Umstände in das neue Arbeitsverhältnis überführt werden. Bei der Direktversicherung gestaltet sich diese Übertragung besonders einfach, der Begünstigte kann die Anlage sogar rein privat weiterführen, auf Wunsch auch mit niedrigeren Beiträgen oder völlig beitragsfrei.
V |
Wer sich noch nie mit dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung befaßt hat, wird zwangsläufig sehr beeindruckt sein, wenn ein Angebot vorgelegt wird, das bislang ungeahnt einträgliche Aussichten eröffnet. Dabei kommt man nicht so schnell auf den Gedanken, daß es vielleicht einen Weg geben könnte, der noch wesentlich ansehnlichere Vorteile brächte als der gerade einmal aufgezeigte.
Will man sich aber nicht mit halben Sachen zufrieden geben, so kann nur eine sorgfältige, umfassende Analyse durch Fachleute zu einem ausgereiften Entwurf führen, der auch sämtliche Feinheiten berücksichtigt um so die höchsten Erträge zusammen mit der zweckmäßigsten Absicherung in die günstigste rechtliche und steuerliche Gestaltung einzubinden.
In vielen Fällen empfiehlt sich als erster Grund-Baustein eine Direktversicherung, sei es nun eine aus Entgelt-Umwandlung oder eine aus Beiträgen des Betriebes.
Dafür spricht vor allem die große inhaltliche Gestaltungs-Freiheit, die maßgeschneiderte individuelle Versorgungspläne ermöglicht.
Besonders angenehm ist die Direktversicherung aber auch für den Arbeitgeber, der lediglich als formaler Vertragspartner aufzutreten braucht und keine weiteren Verpflichtungen eingeht als die Beiträge zu überweisen wie vereinbart: Sämtliche Ansprüche der Versorgungsberechtigten werden hier nämlich ausschließlich auf die Leistungen der Versicherungs-Unternehmen beschränkt.
Anderen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung wie Pensionszusagen und Unterstützungskassen kommt hauptsächlich die Aufgabe zu, unter Einbindung weiterer Einsparungen und Vergünstigungen eine ausreichende Versorgung zu schaffen, wenn die knappen Höchstbeiträge zur Direktversicherung - in der Regel nur bis zu
Welcher Durchführungsweg jedoch in welcher vertraglichen Einbindung für Ihre Wünsche und Absichten unter welchen Voraussetzungen wirklich angebracht und zielführend ist, läßt sich erst unter Einbezug aller maßgeblichen Umstände und Aufgabenstellungen entscheiden.
Wir stehen Ihnen für alle Fragen kurzfristig zur Verfügung und vereinbaren gerne auch eine persönliche Beratung.
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Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß diese Zusammenfassung nicht vollständig sein kann und sämtliche Angaben ohne Gewähr erfolgen. Rechtsverbindlich sind ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften und die Vertrags-Unterlagen der Versicherungs- und Kapitalanlage-Gesellschaften oder der Unterstützungskassen, die Sie auf Wunsch von uns erhalten.