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Vorsorge-Werkzeuge wurden vornehmlich für die Verbesserung des Lebensstandards in der Zeit nach der Erwerbstätigkeit entwickelt und sind schier unentbehrliche Grundsteine für den Aufbau einer privaten Rente. Deshalb werden sie sogar durch steuerliche Erleichterungen nachdrücklich gefördert.
Renten- und Lebensversicherungen beinhalten hauptsächlich Investment-Elemente:
Fonds, Wertpapiere, Immobilien, Hypotheken und andere Geld-
und Sachwerte.
Durch sinnvoll erdachte flankierende Vereinbarungen wird der Lebensweg des Anlegers wie auch seine Beteiligung an diesen Vermögensbausteinen auf verschiedene Weisen geschützt: Es gibt vertragliche Zusicherungen von Mindest-Leistungen bei Fälligkeit oder Kündigung, von lebenslangen Rentenzahlungen oder besonderen Leistungen bei Tod, bei Berufsunfähigkeit und schweren Krankheiten.
Die Beiträge klassischer, also nicht fondsgebundener Renten- und Lebensversicherungen können steuerlich als Vorsorge-Aufwendungen geltend gemacht werden, was sich allerdings nur innerhalb bestimmter Höchstbeträge auswirkt, die besonders für Arbeitnehmer sehr knapp ausfallen. Die Renten aller, auch fondsgebundener Produkte werden nur zu einem sehr geringen Teil versteuert, einmalige Kapitalzahlungen sind von der Einkommensteuer völlig befreit. Alle diese Vergünstigungen sind von der Einhaltung gewisser Auflagen abhängig, hauptsächlich muß der Vertrag 12 Jahre oder länger bestehen, davon müssen wenigstens 5 Jahre lang laufende Beiträge eingezahlt werden.
Betriebliche Altersversorgung ist ein Sammelbegriff für mehrere Verfahren
oder „Durchführungswege“, bei denen unterschiedliche Vorsorge-Produkte,
meist Versicherungen, seltener auch Investmentfonds oder andere Anlagen in eine
besondere vertragliche Gestaltung eingebunden werden: In eine von Arbeitgeber
und Arbeitnehmer gemeinsam zu vereinbarende „Betriebsrente“. Das bewirkt,
daß ein beträchtlicher Teil der in diese Versorgungseinrichtung fließenden Kapital-Einlagen
aus der Verringerung von Steuern und Sozialabgaben bestritten werden
kann. Deren Umfang und Vorteile übertreffen die der rein privaten Vorsorge ganz
erheblich.
Die Beiträge gelten steuerlich als Betriebsausgaben, bei vom Arbeitnehmer aus Entgelt-Umwandlung finanzierter Versorgung werden sie vom Brutto-Arbeitslohn abgezogen; dies gilt auch für fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherungen. Auf Beiträge zu Direktversicherungen wird eine pauschale Lohnsteuer von 20% erhoben, die Renten- und Kapital-Leistungen genießen dafür die ungeminderten Vorteile der privaten Renten- und Lebensversicherungen. Unterstützungskassen-Beiträge sind auch frei von Pauschalsteuer, dafür muß der Empfänger ihre Leistungen voll versteuern. Besondere Regelungen gelten für andere Durchführungswege der Betrieblichen Altersversorgung wie etwa Rückdeckungsfonds und Pensionszusagen, für die der Arbeitgeber in der Bilanz besondere Rückstellungsbeträge passivieren kann.
Riester-Renten-Produkte werden die vom „Altersvermögensgesetz“ geförderten
besonderen Vorsorge-Produkte genannt, die erst nach Verabschiedung dieses Gesetzes
neu geschaffen werden mußten, um seine zahlreichen, zuvor völlig unbekannten
Auflagen zu erfüllen. Die durch feste Zuschüsse oder Steuerminderung
geförderten Riester-Produkte bilden somit eine ganz eigene Gruppe von
Rentenversicherungen und Fonds, die sich hauptsächlich für Arbeiter,
Angestellte und Beamte mit niederen Einkommen und entsprechend geringer
Rente eignen, sowie für deren Ehepartner.
Das Altersvermögensgesetz fördert nur Produkte, die sich auf eine lebenslange Altersrente, Hinterbliebenen-Versorgung oder eine der gesetzlichen vergleichbare Erwerbsunfähigkeitsrente beschränken. Berufsunfähigkeitsrenten sind eben so wenig zulässig wie Kapitalzahlungen im Erlebensfall. Die Förderung der Beiträge durch feste Zuschüsse bringt dann einen Vorteil, wenn sich ihre steuerliche Anrechnung wegen eines sehr geringen Steuersatzes nicht nennenswert auswirken würde. In jedem Fall sind so gut wie alle Leistungen aus den geförderten Verträgen ungekürzt steuerpflichtig.

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